Erteilung des Doktordiploms

Die Leiterin oder der Leiter der Doktorarbeit muss die endgültige Fassung der Doktorarbeit genehmigen und die Doktoratsadministration des D-MAVT mindestens eine Woche vor der Einladung zur Departementskonferenz schriftlich informieren. Titel und Inhalt der Dissertation dürfen nach der Genehmigung durch die Departementskonferenz nicht mehr geändert werden.

Die Doktoratsadministration des D-MAVT erstellt die Liste der Kandidatinnen und Kandidaten, denen der Doktortitel verliehen werden soll, sowie eine Liste derjenigen, die nicht zur Verleihung empfohlen werden. Die Liste wird aufgrund der Gutachten der Prüfungskommissionen und der zusätzlich beantragten Bewilligungen für kleine Revisionen erstellt.

Die Doktoratsadministration des D-MAVT fügt die Kandidatenliste der Einladung zur Departementskonferenz bei, die eine Woche vor der Departementskonferenz verschickt wird.

Nach der Genehmigung durch die Departementskonferenz beantragt das Departement beim Rektor die Erteilung des Doktordiploms. Im Auftrag des Rektors exmatrikuliert die Doktoratsadministration der ETH in Folge alle promovierten Doktorierenden auf das Datum der Departementskonferenz, an der die Doktorarbeit genehmigt wurde, und stellt eine provisorische Bestätigung über den Abschluss des Doktorats aus. Die definitive Bestätigung und die Erteilung des Doktordiploms werden erst ausgestellt, wenn die Doktorandin oder der Doktorand die letzten Exemplare der Dissertation eingereicht hat. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite der Doktoratsadministration der ETH.

Der Blumer-Fonds erstattet einen Teil der Druckkosten für die Dissertation. Um dies zu beantragen, muss das Formular Download Request of Reimbursement (PDF, 201 KB)  zusammen mit dem Zahlungsbeleg an  eingereicht werden.  

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