Prüfungskommission

Die Prüfungskommission setzt sich aus folgenden Personen zusammen:

  • der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden
  • der Leiterin oder dem Leiter der Dissertation
  • mindestens einer Korreferentin oder einem Korreferent (aktive Professur ausserhalb der ETH Zürich)
  • einer weiteren unabhängigen Expertin oder einem weiteren unabhängigen Experten, wenn zwischen der Leiterin oder dem Leiter der Dissertation und der Korreferentin oder dem Korreferenten ein Abhängigkeitsverhältnis besteht

Korreferentinnen und Korreferenten für eine Doktorarbeit am D-MAVT müssen folgende Kriterien erfüllen:

  1. Mindestens eine Korreferentin oder ein Korreferent muss von ausserhalb der ETH Zürich kommen und über ausgewiesene Expertise im Fachgebiet der Doktorarbeit verfügen (ein aktiver Professor oder eine aktive Professorin einer anderen Hochschule oder eine Person, die über ausgewiesene Expertise im Fachgebiet der Doktorarbeit verfügt, ist einem Professor oder einer Professorin gleichgestellt, z. B. Max-Planck-Direktor, Directeur de Recherche in Frankreich oder Reader in Grossbritannien). Professor:innen von Fachhochschulen oder aus der Privatwirtschaft mit entsprechender Expertise erfüllen diese Anforderung nicht, können aber als zusätzliche Korreferent:innen zugelassen werden.
  2. Ist die Leiterin oder der Leiter der Doktorarbeit eine Titularprofessorin oder ein Titularprofessor, so muss mindestens eine gewählte ETH-Professorin oder ein gewählter ETH-Professor ohne hierarchische Beziehung zum/r Titularprofessor:in Korreferent:in sein (eine hierarchische Beziehung besteht, wenn der/die Titularprofessor:in vor dessen Berufung zum/r Titularprofessor:in im Labor der Professorin oder des Professors war oder wenn die/der Titularprofessor:in demselben Labor der/des Professors/in angehört).
  3. Bei externen Doktorarbeiten: Mindestens eine Korreferentin oder ein Korreferent darf nicht an der Forschung beteiligt gewesen sein und muss ein unabhängiger Professor sein.
  4. Ist die Leiterin oder der Leiter der Dissertation pensioniert, muss mindestens eine andere Professorin oder ein anderer Professor der ETH Zürich als Korreferentin oder Korreferent auftreten.

Die Informationen über die vorgeschlagenen Ko-Examinator:innen müssen mindestens drei Wochen vor der Departementskonferenz, die die Ko-Examinator:innen genehmigt/ablehnt, im Formular Download „Request of appointment of co-examiner" (PDF, 31 KB) aufgeführt werden. Nach der Genehmigung informiert die D-MAVT Doktoratsadministration die Akademischen Dienste.

Für weitere Informationen lesen Sie bitte die D-MAVT Complementary Regulations on Doctoral Affairs.

 

Die Prüfungskommission entscheidet:

  • ob die Dissertation mit oder ohne erforderliche Überarbeitung angenommen wird
  • über das Bestehen oder Nichtbestehen der mündlichen Doktorprüfung.

Alle Korreferent:innen haben eine Stimme. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Das Ergebnis wird schriftlich festgehalten. Unmittelbar nach der Doktorprüfung informiert der oder die Prüfungsvorsitzende die Doktorandin oder den Doktoranden mündlich über die Bewertung der Doktorarbeit und der mündlichen Doktorprüfung, unterzeichnet den Bericht und reicht ihn bei der Doktoratsadministration des D-MAVT ein.

Wird die Promotionsprüfung nicht bestanden, muss die Wiederholung innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten Versuch erfolgen. Es ist nur eine Wiederholung zulässig.

Wurde die Doktorarbeit mit Änderungen angenommen, kann sie einmal überarbeitet werden. Der Ausschuss legt fest, welche Änderungen vorzunehmen sind, innerhalb welcher Frist die Änderungen umgesetzt werden müssen (innerhalb von sechs Monaten) und welche(s) Ausschussmitglied(er) für die Überprüfung der Durchführung der Änderungen verantwortlich ist/sind. Die D-MAVT-Doktoratsadministration informiert die Doktorandin oder den Doktoranden schriftlich über die folgenden Details:

  1. Punkte für die Überarbeitung der Dissertation (falls erforderlich) und Frist für die Überarbeitung;
  2. Information über die Frist für die Wiederholung der Doktorprüfung (falls nicht bestanden);
  3. Hinweis auf die Möglichkeit des Rekurses (wenn die Doktorarbeit abgelehnt oder (mit Auflagen) angenommen oder die Doktorprüfung nicht bestanden wurde).

Zur Förderung von Preisnominierungen prüft die Prüfungskommission die Qualifikation jedes Kandidaten im Hinblick auf eine mögliche Nominierung für einen herausragenden Dissertationspreis (ETH-Medaille oder Industriepreise). Wird die Kandidatin oder der Kandidat für eine Nominierung in Betracht gezogen, dokumentiert die Kommission die Gründe für die Nominierung auf einem separaten Formular. Der Entscheid der Kommission ist innerhalb der Prüfungskommission und später in den Preiskommissionen vertraulich. Für die Entscheidung über die endgültige Nominierung und die Erstellung der Nominierungsunterlagen ist die Leiterin oder der Leiter der Doktorarbeit verantwortlich.

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